

Kontakt
Gemeinde Weilheim
Badener Platz 1
79809 Weilheim
Tel.: 07741/8313-0
Fax: 07741/8313-51
info@weilheim-baden.de
Öffnungszeiten
Rathaus Weilheim:
Mo. - Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
zus. Do.: 14:00 - 18:30 Uhr
service-bw
Winterdienst
Der allgemeine Winterdienst wird zentral durch die Gemeinde organisiert. Die Gemeinde arbeitet in diesem Bereich eng mit privaten Räumdiensten zusammen. Alle Beteiligten sind bemüht den Räumdienst so zu organisieren, dass der frühmorgendliche Berufsverkehr reibungslos ablaufen kann und auch tagsüber oder bei Bedarf die Straßen geräumt werden. Dies ist bei einigermaßen normalen Schneelagen bis ca. 6.30 Uhr morgens der Fall.
Bitte tragen Sie selbst als Autofahrer/Fußgänger durch eine entsprechende Bereifung (gute Winterreifen/festes Schuhwerk) und eine der Witterung angepasste Fahrweise zur Verkehrssicherheit bei. Außerdem bitten wir mit allfälligen Beschwerden nicht die Schneebahner oder das Bauhof-Personal zu konfrontieren, sondern diese direkt an die Verwaltung zu richten.
Es war und ist gerade bei extremen Witterungsverhältnissen nicht möglich, gleichzeitig für alle Straßen einen zufrieden stellenden Winterdienst zu organisieren. Ich wünsche uns allen, dass wir gesund und sicher durch die Wintersaison kommen.
Jan Albicker
Bürgermeister
Räum- und Streupflicht an Gehwegen
In der Gemeinde Weilheim ist die Räum- und Streupflicht durch eine Streupflichtsatzung an die Straßenanlieger übertragen worden. Dies bedeutet, dass die Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage insbesondere die Gehwege sowie Zugänge zu Grundstücken, die an einer Straße liegen, räumen und streuen müssen. Außerdem muss bei Straßen ohne Gehweg ein 80 cm breiter Streifen der Straße geräumt und gestreut werden. Die Gehwege sind auf eine solche Breite von Schnee und Eis zu räumen, dass die Flüssigkeit und Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist, in der Regel sind dies 80 cm.
Bei einseitigen Gehwegen gilt folgende Regelung:
In den Jahren mit ungerader Endziffer sind die Straßenanlieger der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke zuständig
In den Jahren mit gerader Endziffer sind die Straßenanlieger der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke zuständig und verpflichtet, den Schnee oder auftauendes Eis zu räumen und zu bestreuen.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, Gehstreifen auf Fahrbahnen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. Wir bitten außerdem zu beachten, dass für Schäden und Unfälle, die auf Vernachlässigung zurückzuführen sind, die Grundstückseigentümer haften müssen.